All in One Solar GmbH
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Den Angeboten sowie Lieferungen und Leistungen der All in One Solar GmbH (kurz „Lieferant„) liegen stets die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „Bedingungen“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung zugrunde wie diese im Internet unter https://allinonesolar.de abgerufen werden können. Mit der Annahme unseres Angebots oder der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und sind somit Vertragsbestandteil. Wenn der Lieferant den Besteller nicht über die Geltung von neuen Bedingungen schriftlich informiert, gelten die zum Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als stillschweigende Zustimmung über die Einbeziehung von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen; deren Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Lieferantenauftrags; eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung und Leistung als Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten. Jede Vertragsänderung, sowie jede Änderung, Ergänzung sowie den Vertrag betreffende Mitteilung ist schriftlich oder in Textform (per E-mail) zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zu vereinbaren.

§ 2 Selbstbelieferungsvorbehalt, Angebot und Vertragsschluss

Der Lieferant behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch seine Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Bestellern über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Soweit der Besteller den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf das Verlangen des Lieferanten die Nicht-Einbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-mail) vereinbart wurden. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten stellen zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien dar, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) als solche bezeichnet und vereinbart wurden. Stellt sich im Verlauf der Errichtung der Photovoltaikanlage heraus, dass die vereinbarten Lieferungen und Leistungen verändert und der Situation angepasst werden müssen, und die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der vereinbarten Leistung führen und für den Bestellern zumutbar sind, ist der Lieferant berechtigt, die Leistung anzupassen sofern die Anpassung sich im Rahmen einer Bandbreite von +/- 5% der vereinbarten Gegenleistung bewegt. Die Mehr- oder Minderleistungen sind entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt und den Einheitspreisen abzurechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, den Lieferanten trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind zwischen den Parteien schriftlich oder in Textform (per E-Mail) gesondert zu vereinbaren und zu berechnen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, wenn die Leistungen des Lieferanten erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Der Lieferant wird die Voraussetzungen und den Umfang der von dem Lieferanten vorgeschlagenen Preisänderung auf Verlangen des Bestellers nachweisen. Die mögliche oder die geplante Zahlung einer Vergütung für den Strom aus Photovoltaikanlagen durch den Netzbetreiber ist kein Bestandteil des Vertrags und damit auch keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.

§ 4 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solches schriftlich oder in Textform (per E-Mail) vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – insbesondere Witterungsbedingungen – und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik, Kriegsereignisse, Seuchen (Epidemien und Pandemien), Störungen in der Lieferkette usw., auch wenn sie bei den Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Bestellern über den Eintritt der höheren Gewalt alsbald benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das betrifft insbesondere mögliche Ertragsausfälle infolge von Lieferschwierigkeiten bei den Modul- und Wechselrichterzulieferern des Lieferanten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass zu dem geplanten Lieferbeginn und während der gesamten Bau- und Gewährleistungszeit ausreichende Lagerkapazitäten für die Module u.a. Bauteile sowie eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum jeweiligen Aufstellungsort der Photovoltaikanlage bestehen. Der Lieferant wird sich rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage mit den Bestellern in Verbindung setzen und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen, damit der Besteller die Zuwegung erstellen und für ausreichende Lagerkapazitäten sorgen kann. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Lieferung an den Besteller oder seine Vertretung auf ihn über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

§ 7 Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die erbrachten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Lieferant die Fertigstellung und die Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage mitgeteilt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den Besteller gilt als Abnahme.

§ 8 Gewährleistung

Der Lieferant leistet keine Gewähr dafür, dass der mit der Photovoltaikanlage herzustellende Strom während der vereinbarten Vertragslaufzeit tatsächlich jederzeit und ununterbrochen in das öffentliche Netz eingespeist und dort verkauft werden kann. Im Übrigen bestehen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Leistungen des Lieferanten vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung, nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Abnahme der Photovoltaikanlage beträgt. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, wenn der Lieferant die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit ein Mangel auf vom Besteller bereitgestellten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Bauweise beruht.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Lieferanten ist auf die grobe Fahrlässigkeit oder den Vorsatz beschränkt, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist oder der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Eine Haftung für mittelbare Schäden einschließlich entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) erklärt. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Lieferanten. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Die Vertragssprache ist Deutsch.