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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der All in One Solar GmbH, Alleestraße 4, 46049 Oberhausen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reinigung von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Wallboxen und zugehörigen Komponenten.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die Bindefrist ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder die Unterzeichnung des Angebots durch beide Parteien zustande.

(2) Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen beruhen auf den Angaben des Auftraggebers sowie auf Durchschnittswerten der Sonneneinstrahlung. Sie sind unverbindliche Prognosen und keine zugesicherte Eigenschaft.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Soweit gesetzlich vorgesehen, fällt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 % an (§ 12 Abs. 3 UStG).

(2) Zahlungsplan und Fälligkeiten, etwa Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.

§ 4 Ausführung und Termine

(1) Montagetermine werden gemeinsam abgestimmt. Verzögerungen durch Lieferengpässe, Witterung, fehlende Zustimmung des Netzbetreibers oder sonstige Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Ausführungsfrist angemessen.

(2) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten mit eigenem Fachpersonal aus. Der Einsatz von Nachunternehmern bleibt für einzelne Teilleistungen vorbehalten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Er stellt den Zugang zu Dach, Zählerschrank und Aufstellorten sicher.
  • Er teilt bekannte Mängel der Dachkonstruktion, statische Besonderheiten und Leitungsverläufe mit.
  • Er holt erforderliche Zustimmungen ein, etwa von Vermietern, Eigentümergemeinschaften oder der Denkmalbehörde.
  • Er erteilt die Vollmachten für die Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister.

§ 6 Abnahme

Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme wird die Anlage gemeinsam abgenommen und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.

§ 8 Mängelrechte und Garantien

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Für Bauleistungen an einem Gebäude beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).

(2) Herstellergarantien, etwa Produkt- und Leistungsgarantien für Module, Wechselrichter und Speicher, bestehen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Der Auftragnehmer unterstützt bei der Abwicklung.

§ 9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucherinnen und Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden mit dem Angebot übergeben.

§ 11 Wartungs- und Reinigungsverträge

Für wiederkehrende Wartungs- und Reinigungsleistungen gelten ergänzend die im jeweiligen Vertrag genannten Leistungsumfänge, Intervalle, Laufzeiten und Kündigungsfristen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist Gerichtsstand Oberhausen.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: September 2026